[UPDATE] Feuerwehrführerschein
08.04.2011 | Feuerwehr Gangelt | Autor: Joachim ThelenWährend andere Bundesländer bereits Regelungen zum Fahren von Feuerwehrfahrzeugen gefunden haben, steht die Entscheidung in NRW noch aus.
Der Deutsche Bundestag hat sich in seiner Sitzung am 07.04.2011 für das 7. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, und damit für den „Feuerwehrführerschein“ ausgesprochen. Bundesregierung und Bundesrat hatten sich bereits im Vorfeld für interne Ausbildung und Prüfung bei der Feuerwehr und anderen Hilfsorganisationen ausgesprochen. Für die Umsetzung sind weiterhin die einzelnen Länder verantwortlich.
Unerwarteter Widerstand in NRW kommt durch den Verband der Feuerwehren NRW. Der Vorsitzender des VdF, Dr. Jan Heinisch, sagte im WDR “Bericht aus Brüssel” schon am 9.3.2011, “Wenn man das ernst nimmt und sagt die Führerscheine, diese Neuregelung ist gemacht worden generell um mehr Sicherheit in den Straßenverkehr zu bringen dann ist ja die Frage ob wir gerade bei so Extremsituationen wie Einsatzfahrten mit Blaulicht ob wir dann da richtig liegen wenn wir da so kleine Ausnahmeregelungen schaffen.“
Gerade für kleine Feuerwehren wie sie in der Gemeinde Gangelt vielfach anzufinden sind ist dies absolut unverständlich. Es gibt keine Statistik die von einer erhöhten Unfallzahl bei Einsatzfahrten spricht. Gerade mit Blaulicht fahren Feuerwehrangehörige besonders aufmerksam. Auch im Bundestag und Bundesrat fand die von Dr. Heinisch angebrachte Argumentation Ablehnung.
[UPDATE]
Der Bundestagabgeordnete für den Kreis Düren und Heinsberg Thomas Rachel informierte alle Wehrleiter am 12.04. über den aktuellen Stand. Zusammenfassend schrieb er (Ausschnitt):
Die wesentlichen Regelungen:
1. Die Bewerber müssen seit mindestens 2 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sein,
2. und müssen in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein (gilt entsprechend auch für Einsatzfahrzeuge bis 7,5 t sowie für Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 bzw. 7,5 t nicht übersteigt),
3. Die Einweisung und Prüfung erfolgt organisationsintern; wahlweise auch durch Fahrlehrer,
4. Die Fahrberechtigung der Bewerber muss bundesweite Gültigkeit haben,
5. Einweisender/Prüfer im Sinne des Gesetzes kann sein, wer
a. das 30. Lebensjahr vollendet hat,
b. mindestens seit 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse C1 ist,
c. im Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Verkehrszentralregister
mit nicht mehr als drei Punkten belastet ist oder
d. Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes ist.
Die Ermächtigung zur Ausstellung der Fahrberechtigungen wird unmittelbar auf die Landesregierungen übertragen. So wird sichergestellt, dass den jeweiligen regionalen Gegebenheiten Rechnung getragen wird und möglichst passgenaue Regelungen getroffen werden können.
Das bedeutet, dass nunmehr die jeweiligen Landesregierungen gefordert sind, nach dem in Kraft treten des Gesetzes im Juni 2011 entsprechende Rechtsverordnungen zu erlassen.
[/UPDATE]Das WDR Fernsehmagazin Westpol vom 06.03.2011 berichtet über die Problematik und den aktuellen Stand beim Thema Feuerwehrführerschein.
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