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:: Freiwillige Feuerwehr Gangelt ::

Neue Laufbahnverordnung in Kraft getreten

04.06.2017 | MIK NRW | Autor: Oliver Thelen

Nachdem zum 1. Januar 2016 das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) in Kraft getreten ist, wurde nun eine weitere wichtige Rechtsgrundlage für die Feuerwehren in NRW überarbeitet worden. Darin wurde unter anderem die Altersgrenze für die Überstellung in die Ehrenabteilung deutlich angehoben.

Die Laufbahnverordnung konkretisiert einige Punkte, die im BHKG aufgeführt sind. So benennt beispielsweise die VOFF NRW im ersten Paragraphen die Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen. Die Freiwilligen Feuerwehren bestehen von nun an aus den folgenden Abteilungen:
1. der Einsatzabteilung ,
2. der Unterstützungsabteilung,
3. der Ehrenabteilung,
4. der Abteilung Feuerwehrmusik, soweit diese gebildet wurde,
5. der Jugendfeuerwehr und
6. der Kinderfeuerwehr,
wobei Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr einer oder mehrerer Abteilungen angehören können.

Ein weiterer Bereich der Verordnung befasst sich mit der Mitgliedschaft in der Feuerwehr. So muss zukünftig vor der Aufnahme in die Feuerwehr ein Aufnahmegespräch geführt werden, in dem der Aufgabenbereich der Feuerwehr aber auch die Rechte und Pflichten eines Angehörigen der Feuerwehr erläutert werden. Anschließend folgt eine Aufnahme durch den Leiter der Feuerwehr zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten auf Probe. Nach dem Ende der Probezeit erhält das Mitglied den Dienstgrad Feuerwehrmann (FM).
Zudem muss für jeden Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr eine Mitgliedsakte geführt werden, die alle relevanten Unterlagen wie Urkunden, ärztliche Gutachten und Führungszeugnisse beinhaltet. Dem heutigen Zeitalter entsprechend kann diese Akte auch elektronisch geführt werden. Diese Akte ist auch nach Ausscheiden eines Mitgliedes zehn Jahre aufzubewahren.

Die wohl gravierendste Änderung ist die Anpassung der Altersbegrenzung für Mitglieder der Einsatzabteilung an die Regelaltersgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung. Dies bedeutet, dass Mitglieder der Einsatzabteilung nicht mehr nach 60 Jahren sondern nach derzeit 67 Jahren in die Ehrenabteilung überstellt werden.
Neben der Überstellung in die Ehrenabteilung durch die Erreichung der Altersgrenze bestand bislang nur die Möglichkeit aus gesundheitlichen Gründen überstellt zu werden. In der neuen Verordnung wurde dies um einen weiteren Punkt erweitert, von nun an ist es ebenfalls möglich, aus persönlichen Gründen in die Ehrenabteilung überstellt zu werden.

Bestandteil der Laufbahnverordnung ist zudem die Bezeichnung der Dienstgrade der Einsatzabteilung sowie der Abteilung Feuerwehrmusik. Diese sind in den Anlagen 1 und 2 der Verordnung geregelt, wobei hier keine gravierenden Veränderungen enthalten sind.
In Kürze wird noch eine verbindliche Regelung über die Dienstgrad- und Funktionsabzeichen erscheinen. Darüber werden wir Sie dann ebenfalls auf dem Laufenden halten.

Den vollständigen Text der Verordnung nebst den dazugehörigen Anlagen finden sie unter recht.nrw.de

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